Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht.

Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht.

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Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre.

Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen Begründungszusammenhang weitgehend übersehen. Eine detaillierte rechtsbereichsspezifische Untersuchung ergibt, dass der Begriff der Tatbeendigung in dem jeweiligen Rechtsbereich entweder überflüssig ist oder zu unnötig komplizierter Gesetzesauslegung führt. Für die Strafrechtsdogmatik ist dieser Begriff verzichtbar.

Einleitung<br><br>Erster Teil: Tatbeendigung als ein ungelöstes Problem in der Strafrechtsdogmatik<br><br>Tatbeendigung und ihre Relevanz im Strafrecht: Problemstellung - Analyse und Kritik der bisherigen Beendigungslehre - Grundzüge des eigenen Lösungsansatzes<br><br>Zweiter Teil: Beendigungsbegriff im Verjährungs- und intertemporalen Strafanwendungsrecht<br><br>Beendigungsbegriff im Verjährungsrecht - Beendigungsbegriff im intertemporalen Strafanwendungsrecht<br><br>Dritter Teil: Beendigungsbegriff in weiteren Rechtsbereichen<br><br>Der Beendigungsbegriff und die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale - Beendigungsbegriff und Beteiligungslehre - Beendigungsbegriff und Vorsatzlehre - Beendigungsbegriff und Konkurrenzlehre<br><br>Gesamtergebnis<br><br>Literatur- und Stichwortverzeichnis
ISBN 9783428135660
Artikelnummer 9783428135660
Medientyp Buch
Copyrightjahr 2013
Verlag Duncker & Humblot
Umfang 315 Seiten
Sprache Deutsch