Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht.

Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht.

69,90 €*

lieferbar, sofort per Download

Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre. Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen Begründungszusammenhang weitgehend übersehen. Eine detaillierte rechtsbereichsspezifische Untersuchung ergibt, dass der Begriff der Tatbeendigung in dem jeweiligen Rechtsbereich entweder überflüssig ist oder zu unnötig komplizierter Gesetzesauslegung führt. Für die Strafrechtsdogmatik ist dieser Begriff verzichtbar.

Chih-Jen Hsueh wurde 1976 in Tainan, Taiwan geboren. 1994 bis 1998 studierte er Rechtswissenschaften an der Staatlichen Taiwan Universität in Taipeh, Taiwan. 1998 legte er das juristische Staatsexamen für Richter und Staatsanwalt ab. An derselben Universität erfolgte 2002 sein Masterstudium mit Schwerpunkt im Strafrecht. Im Dezember 2010 promovierte er an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls Universität in Tübingen bei Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther. Die Dissertation wurde vom Promotionsstipendium des DAAD unterstützt. Seit Februar 2011 ist er als Assistenzprofessor für Straf- und Strafprozessrecht in der Abteilung der Rechtswissenschaften an der Staatlichen Cheng Kung Universität in Tainan tätig.

1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Einleitung;184;Erster Teil: Tatbeendigung als ein ungelöstes Problem in der Strafrechtsdogmatik;224.1;A. Tatbeendigung und ihre Relevanz im Strafrecht: Problemstellung;224.1.1;I. Die Fallgruppen des Auseinanderfallens von Tatvollendung und -beendigung;224.1.2;II. Die praktische Relevanz des Beendigungsbegriffs im Strafrecht;244.1.3;III. Fehlende gesetzliche Vorgaben für den Beendigungsbegriff;274.1.4;IV. Tatbeendigung als Abschluss einer Straftateinheit;304.1.4.1;1. Die Unvereinbarkeit der Stufenlehre mit dem formellen Verbrechensbegriff;304.1.4.2;2. Die Zugrundelegung eines materiellen Verbrechensbegriffs in der Stufenlehre;324.1.4.3;3. Straftateinheit als Grundlage des Beendigungsbegriffs;354.1.4.3.1;a) Die Bedeutung der "Straftateinheit";354.1.4.3.2;b) Die Formen der "Straftateinheit";374.1.5;V. Die möglichen Vorgehensweisen zur Lösung der Beendigungsproblematik;394.1.5.1;1. Ein bloßes Auslegungsproblem des Straftatbestands;394.1.5.2;2. Ein Auslegungsproblem des Straftatbestands mit Rücksicht auf die strafrechtlichen Konsequenzen;414.1.5.3;3. Ein Auslegungsproblem der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Rechtsbereichen;424.1.6;VI. Ausblick;444.2;B. Analyse und Kritik der bisherigen Beendigungslehre;444.2.1;I. Die Untauglichkeit des empirischen Verständnisses;454.2.1.1;1. Das rein empirische Verständnis;454.2.1.2;2. Das empirisch-normativ kombinierte Verständnis;474.2.2;II. Die Hilflosigkeit der Rechtsfigur des Dauerdelikts;484.2.2.1;1. Die bisherigen Versuche zur Abgrenzung des Dauerdelikts vom Zustandsdelikt;484.2.2.2;2. Die Austauschbarkeit der terminologischen Verwendung zwischen Dauer- und Zustandsdelikt;504.2.2.3;3. Die inhaltlichen Bedenken gegen das Dauer- bzw. Zustandsdelikt;524.2.2.4;4. Fazit;564.2.3;III. Die Fragwürdigkeit des allgemeinen normativen Verständnisses;564.2.3.1;1. Die Absichtsverwirklichung als Tatbeendigung;574.2.3.1.1;a) Kein allgemeines Kriterium für Nicht-Absichtsdelikte;574.2.3.1.2;b) Kein entscheidendes Kriterium für Absichtsdelikte;604.2.3.1.2.1;aa) Die Absichtsverwirklichung als eine selbständige Straftat;604.2.3.1.2.2;bb) Differenzierende Betrachtung der Absichtsverwirklichung für den Unrechtsgehalt;604.2.3.1.3;c) Fazit;644.2.3.2;2. Der Abschluss der Rechtsgutsverletzung als Tatbeendigung;644.2.3.2.1;a) Beendigungsbegriff und dualistische Unrechtslehre;654.2.3.2.1.1;aa) Uneinheitliche Begriffsbestimmungen;654.2.3.2.1.2;bb) Gruppierung auf der Grundlage der dualistischen Unrechtslehre;664.2.3.2.2;b) Argumente gegen den erfolgsorientierten Beendigungsbegriff;684.2.3.2.2.1;aa) Die Außerachtlassung des Handlungsunwerts;684.2.3.2.2.2;bb) Die Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips;704.2.3.2.3;c) Argumente für den erfolgsorientierten Beendigungsbegriff;704.2.3.2.3.1;aa) Die Undurchsetzbarkeit der Beendigungslehre des RG;724.2.3.2.3.2;bb) Die rechtsstaatlich beschränkende Funktion des Handlungsunwerts nach der Tatvollendung;744.2.3.2.3.3;cc) Die Vereinbarkeit des Beendigungsbegriffs mit dem Gesetzlichkeitsprinzip;764.2.3.3;3. Fazit;784.2.4;IV. Kritik der tatbestandsbezogenen Differenzierung des Beendigungsbegriffs;794.2.4.1;1. Widersprüche und Unsicherheiten zwischen den Auslegungskriterien;804.2.4.1.1;a) Widersprüche wegen fehlenden Grundgedankens;814.2.4.1.2;b) Unsicherheiten bei der Auswahl des Auslegungskriteriums;814.2.4.2;2. Die irreführende Auswirkung des Differenzierungsansatzes;834.2.5;V. Zwischenbilanz;864.2.6;VI. Kritik der problemorientierten Differenzierung des Beendigungsbegriffs;874.2.6.1;1. Zwei Modelle einer problemorientierten Differenzierung;874.2.6.1.1;a) Tatbestandsbezogene und tatbestandslose Beendigung;874.2.6.1.2;b) Erfolgs- und Verhaltensbeendigung (Kühl);884.2.6.2;2. Kritik;894.2.6.2.1;a) "Rechtsfolgen" oder "Konsequenzen" des Beendigungsbegriffs?;894.2.6.2.1.1;aa) Die Überflüssigkeit des Beendigungsbegriffs in der Notwehrdogmatik;904.2.6.2.1.2;bb) Das Bedürfnis nach Überprüfu
ISBN 9783428535668
Artikelnummer 9783428535668
Medientyp E-Book - PDF
Copyrightjahr 2013
Verlag Duncker & Humblot GmbH
Umfang 315 Seiten
Sprache Deutsch
Kopierschutz Digitales Wasserzeichen