Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien.
Der Zeuge ist Verfahrenssubjekt, nicht bloßes Beweismittel. Gleichwohl ist der Schutz des Zeugen im Strafprozess erst in den letzten zwei Jahrzehnten in den Blickpunkt gesetzgeberischer Reformen gelangt. Die Einführung des Einsatzes von Videotechnik in das Strafverfahren, namentlich der Vernehmungsaufzeichnung gem.
58a StPO und ihrer Vorführung in der Hauptverhandlung nach
255a StPO sowie der Simultanübertragung gem.
168e und 247a StPO, soll eine Verringerung der Belastungen bewirken, denen der Zeuge durch eine Vernehmung im Strafverfahren ausgesetzt ist.
Kirstin Maaß arbeitet das Belastungserleben sogenannter besonders sensibler Zeugen heraus und stellt bereits vorhandene gesetzliche Maßnahmen zum Zeugenschutz dar. Ferner geht sie dem konkreten Nutzen des Einsatzes von Videotechnik im Strafverfahren nach. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet ihre detaillierte Untersuchung der Anwendungsbedingungen des Einsatzes von Videotechnik ( 58a, 168e StPO) und die Verwendung in der Hauptverhandlung ( 255a StPO). Hierbei beleuchtet Kirstin Maaß grundlegend die Rechte der Beschuldigten und die sich für sie ergebenden Konsequenzen aus dem Einsatz von Videotechnik. Ferner untersucht sie die Voraussetzungen der Simultanübertragung gem. 247a StPO. Schließlich führt die Verfasserin die grundlegende Frage, ob die Regelungen zum Videotechnikeinsatz mit den Rechten des Angeklagten, insbesondere dem Konfrontationsrecht, und mit den Grundsätzen des Strafverfahrens vereinbar sind, einer umfassenden inhaltlichen Klärung zu.
Vorbemerkung und Gang der Arbeit
Kirstin Maaß arbeitet das Belastungserleben sogenannter besonders sensibler Zeugen heraus und stellt bereits vorhandene gesetzliche Maßnahmen zum Zeugenschutz dar. Ferner geht sie dem konkreten Nutzen des Einsatzes von Videotechnik im Strafverfahren nach. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet ihre detaillierte Untersuchung der Anwendungsbedingungen des Einsatzes von Videotechnik ( 58a, 168e StPO) und die Verwendung in der Hauptverhandlung ( 255a StPO). Hierbei beleuchtet Kirstin Maaß grundlegend die Rechte der Beschuldigten und die sich für sie ergebenden Konsequenzen aus dem Einsatz von Videotechnik. Ferner untersucht sie die Voraussetzungen der Simultanübertragung gem. 247a StPO. Schließlich führt die Verfasserin die grundlegende Frage, ob die Regelungen zum Videotechnikeinsatz mit den Rechten des Angeklagten, insbesondere dem Konfrontationsrecht, und mit den Grundsätzen des Strafverfahrens vereinbar sind, einer umfassenden inhaltlichen Klärung zu.
Vorbemerkung und Gang der Arbeit
1. Belastungen besonders sensibler Zeugen durch das Strafverfahren und bestehende Schutzmöglichkeiten
Belastungen besonders sensibler Zeugen durch das Strafverfahren - Prozessuale Schutzmaßnahmen neben dem Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren
2. Entstehungsgeschichte und Intention des Zeugenschutzgesetzes sowie die Effektivität des Einsatzes von Videotechnik im Strafverfahren
Das Zeugenschutzgesetz - Effektivität des Einsatzes von Videotechnik
3. Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte
Die Beweisgewinnung durch Videotechnik im Ermittlungsverfahren und ihre Verwendung in der Hauptverhandlung - Die Beweisgewinnung durch Videotechnik in der Hauptverhandlung gem.
247a StPO - Die Auswirkungen des Einsatzes von Videotechnik auf die Rechte des Angeklagten und ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafverfahrens
Zusammenfassung der Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Sachwortverzeichnis
Maaß, Kirstin
ISBN | 9783428137398 |
---|---|
Artikelnummer | 9783428137398 |
Medientyp | Buch |
Copyrightjahr | 2012 |
Verlag | Duncker & Humblot |
Umfang | 223 Seiten |
Abbildungen | 223 S. |
Sprache | Deutsch |