Die Auslegung von Äußerungen im Strafrecht.
Ein Beitrag zur Konkretisierung der Lehre von der objektiven Zurechnung bei der Tathandlung "Äußerung".
Viele Straftaten können nur durch das bestimmte Verhalten der "Äußerung" begangen werden. Paradigmatisch hierfür steht die Beleidigung, aber auch weitere Tatbestände - angefangen von der "Volksverhetzung" über das "öffentliche Aufrufen zu Straftaten" bis zur "Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften" - statuieren Äußerungsdelikte. Ebenso werden Betrug, falsche Verdächtigungen oder Anstiftungen zu Straftaten meistens durch Äußerungen begangen.
Matthias Rahmlow stellt zunächst dar, dass die Auslegung der konkreten Äußerung die Schlüsselfunktion für die rechtliche Beurteilung des Falles einnimmt. Das wird z. B. an dem erbitterten Streit um die Äußerung "Soldaten sind Mörder" deutlich. Hier bewegt sich die Diskussion eingefahren zwischen den Positionen "Betonung der Meinungsfreiheit" und "Gewährleistung des Ehrenschutzes", ohne in den Mittelpunkt zu stellen, was inhaltlich geäußert wurde. Ausgehend vom Beispiel der Beleidigung stellt der Autor dar, welche spezielle Art von Kausalverlauf durch das Verbot (und die Bestrafung) von Äußerungen verhindert werden soll. Die gewonnenen Erkenntnisse werden dann verallgemeinert auf die Begehung jeglicher Straftat durch Äußerung und es werden die Grundlinien einer Lehre der "Auslegung von Äußerungen im Strafrecht" entwickelt.
Der Autor beschreibt im Ergebnis die Regeln der objektiven Zurechnung im Bereich der Begehung von Straftaten durch Äußerung.
Matthias Rahmlow stellt zunächst dar, dass die Auslegung der konkreten Äußerung die Schlüsselfunktion für die rechtliche Beurteilung des Falles einnimmt. Das wird z. B. an dem erbitterten Streit um die Äußerung "Soldaten sind Mörder" deutlich. Hier bewegt sich die Diskussion eingefahren zwischen den Positionen "Betonung der Meinungsfreiheit" und "Gewährleistung des Ehrenschutzes", ohne in den Mittelpunkt zu stellen, was inhaltlich geäußert wurde. Ausgehend vom Beispiel der Beleidigung stellt der Autor dar, welche spezielle Art von Kausalverlauf durch das Verbot (und die Bestrafung) von Äußerungen verhindert werden soll. Die gewonnenen Erkenntnisse werden dann verallgemeinert auf die Begehung jeglicher Straftat durch Äußerung und es werden die Grundlinien einer Lehre der "Auslegung von Äußerungen im Strafrecht" entwickelt.
Der Autor beschreibt im Ergebnis die Regeln der objektiven Zurechnung im Bereich der Begehung von Straftaten durch Äußerung.
Inhaltsübersicht: 1. Teil: Einleitung: Problemaufriss - Grund der Untersuchung - Gang der weiteren Untersuchung - 2. Teil: Das Risiko: Das Strafrecht als Rechtsgüterschutz - Das Verbot von Äußerungen als nur mittelbarer Rechtsgüterschutz - Abweichende Konzeptionen: "Subjektive" Theorie der Rechtsprechung und Ansicht von Klug - Die Abgrenzung des durch Verbot von Äußerungen bewirkten mittelbaren Rechtsgüterschutzes von anderen Fällen des mittelbaren Rechtsgüterschutzes (Definition der Äußerung) - Exkurs: Allgemeines zu Tatbeständen, die in einem Zusammenhang mit der Struktur der Äußerung stehen - Die Beurteilungsbasis für die Gefährlichkeit eines möglichen Kausalverlaufs - Abweichende Konzeption: Eindruck - Anwendung der Erkenntnisse auf konkrete Fälle - 3. Teil: Die Erlaubtheit des Risikos: Die Notwendigkeit der Anerkennung eines Bereichs des "erlaubten Risikos" - Einseitige Betonung der Gefahr: Konzeption der h. M. und Übertragung der Auslegungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten - Ergänzung der Definition der (tatbestandsmäßigen) Äußerung durch Berücksichtigung des "erlaubten Risikos" - Die Wertungen der Grundrechte als Ausgangspunkt für die Umschreibung des erlaubten Risikos - Mögliche Einwände gegen dieses Konzept - 4. Teil: Schlussbetrachtung: Ergebnis und beispielhafte Anwendung auf konkrete Fälle - Literaturverzeichnis, Sachregister
Rahmlow, Matthias
ISBN | 9783428518364 |
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Artikelnummer | 9783428518364 |
Medientyp | E-Book - PDF |
Copyrightjahr | 2011 |
Verlag | Duncker & Humblot GmbH |
Umfang | 312 Seiten |
Sprache | Deutsch |
Kopierschutz | Digitales Wasserzeichen |