Die Haftung von Einigungsstellenmitgliedern.
Die Einigungsstelle ist ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan, das gemäß
76 BetrVG "Meinungsverschiedenheiten" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat "beilegen" soll. Die praktische Bedeutung der Einigungsstelle ist enorm. Für den Arbeitgeber und die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn der Einigungsstelle Fehler unterlaufen. Hat sie zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsänderung über einen Sozialplan zu entscheiden, kann es durchaus um Beträge in Millionenhöhe gehen. Verursachen solche Fehler der Einigungsstelle einen Schaden, stellt sich die Frage, ob die Mitglieder der Einigungsstelle hierfür haften müssen. Diese Frage ist in all ihren Facetten bislang wissenschaftlich nicht hinreichend untersucht worden. Die Autorin hat mit ihrer Arbeit die entsprechenden Forschungslücken geschlossen und ein in sich stimmiges und kohärentes Haftungsmodell für die Mitglieder der Einigungsstelle entwickelt.
Naemi Groh studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und an der University of Sydney in Australien mit dem Schwerpunkt "Arbeit, Wirtschaft und Soziales". Im Anschluss an die Erste Juristische Prüfung im Jahr 2012 promovierte sie bei Prof. Dr. Matthias Jacobs und war währenddessen als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer arbeitsrechtlichen Boutique-Kanzlei tätig. Im Laufe ihres Referendariats von Februar 2015 bis Juni 2017 absolvierte sie unter anderem Stationen beim Hanseatischen Oberlandesgericht und in den Arbeitsrechts-Abteilungen zweier internationaler Kanzleien. Ende 2016 wurde ihre Promotion mit dem Kliemt & Vollstädt Dissertationspreis ausgezeichnet.
76 BetrVG "Meinungsverschiedenheiten" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat "beilegen" soll. Die praktische Bedeutung der Einigungsstelle ist enorm. Für den Arbeitgeber und die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn der Einigungsstelle Fehler unterlaufen. Hat sie zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsänderung über einen Sozialplan zu entscheiden, kann es durchaus um Beträge in Millionenhöhe gehen. Verursachen solche Fehler der Einigungsstelle einen Schaden, stellt sich die Frage, ob die Mitglieder der Einigungsstelle hierfür haften müssen. Diese Frage ist in all ihren Facetten bislang wissenschaftlich nicht hinreichend untersucht worden. Die Autorin hat mit ihrer Arbeit die entsprechenden Forschungslücken geschlossen und ein in sich stimmiges und kohärentes Haftungsmodell für die Mitglieder der Einigungsstelle entwickelt.
Naemi Groh studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und an der University of Sydney in Australien mit dem Schwerpunkt "Arbeit, Wirtschaft und Soziales". Im Anschluss an die Erste Juristische Prüfung im Jahr 2012 promovierte sie bei Prof. Dr. Matthias Jacobs und war währenddessen als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer arbeitsrechtlichen Boutique-Kanzlei tätig. Im Laufe ihres Referendariats von Februar 2015 bis Juni 2017 absolvierte sie unter anderem Stationen beim Hanseatischen Oberlandesgericht und in den Arbeitsrechts-Abteilungen zweier internationaler Kanzleien. Ende 2016 wurde ihre Promotion mit dem Kliemt & Vollstädt Dissertationspreis ausgezeichnet.
Groh, Naemi
ISBN | 9783428552382 |
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Artikelnummer | 9783428552382 |
Medientyp | E-Book - PDF |
Copyrightjahr | 2017 |
Verlag | Duncker & Humblot GmbH |
Umfang | 403 Seiten |
Sprache | Deutsch |
Kopierschutz | Digitales Wasserzeichen |