Die Subsidiarität der Notwehr.

Zum Verhältnis von eigenhändiger Verteidigung und der Abwehr eines Angriffs durch staatliche oder private Helfer.

Die Subsidiarität der Notwehr.

Zum Verhältnis von eigenhändiger Verteidigung und der Abwehr eines Angriffs durch staatliche oder private Helfer.

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Muss der Angegriffene auf die eigenhändige Ausübung des Notwehrrechts verzichten, sobald sich Dritte der Klärung der Konfliktsituation angenommen haben? - Der Beantwortung dieser Frage, die traditionell unter dem Stichwort Subsidiarität der Notwehr diskutiert wird, nähert sich René Sengbusch in zwei Schritten. Zunächst begründet er, dass
32 StGB kein Recht zur eigenhändigen Verteidigung statuiert. Sodann wendet er sich der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen die Hilfe Dritter unter Ausschluss einer eigenhändigen Angriffsabwehr in Anspruch zu nehmen ist.
Bei der näheren Bestimmung dieser Voraussetzungen differenziert der Verfasser zum einen danach, ob der potentielle Helfer privater oder staatlicher Natur ist. Zum anderen stellt er darauf ab, ob die Hilfe sofort zur Verfügung steht oder ob abwesende Helfer erst herbeigeholt werden müssen. Zwar sei der Angegriffene grundsätzlich nicht verpflichtet, Hilfe herbeizuholen. Aus dem Merkmal der Erforderlichkeit folge aber, dass der Angegriffene präsente Hilfe gleich welcher Herkunft immer dann vorrangig in Anspruch nehmen müsse, wenn diese den Angriff besser abwehren kann oder wenn sie bei gleicher Eignung die mildeste Abwehrmaßnahme darstellt.
Eine darüber hinausgehende Subsidiarität der Notwehr gegenüber privater Hilfe gebe es hingegen nicht. Etwas anderes gelte wegen des staatlichen Gewaltmonopols jedoch bei Beteiligung hoheitlicher Helfer. Die Selbstverteidigung sei gegenüber hoheitlichen Abwehrmaßnahmen auch dann subsidiär, wenn diese ebenso effektiv und eingriffsintensiv sind wie eine eigenhändige Verteidigung des Angegriffenen.

1;Vorwort;8 2;Inhaltsverzeichnis;10 3;Abkürzungsverzeichnis;17 4;Einleitung;24 5;1. Kapitel: Das Verhältnis von Selbstverteidigung und einer Angriffsabwehr durch hilfsbereite Dritte. Erscheinungsformen der Subsidiarität der Notwehr;27 5.1;A. Das Verhältnis von Selbstverteidigung und Nothilfe durch private Dritte;27 5.1.1;I. Die in der Rechtsprechung vertretenen Positionen zur Pflicht einer Inanspruchnahme privater Hilfe;28 5.1.1.1;1. Entscheidungen des Reichsgerichts;28 5.1.1.2;2. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und unterinstanzlicher Gerichte;30 5.1.1.2.1;a) Zur Inanspruchnahme nicht präsenter privater Hilfe;30 5.1.1.2.2;b) Zur Inanspruchnahme präsenter privater Hilfe;32 5.1.2;II. Die im Schrifttum vertretenen Positionen zur Pflicht einer Inanspruchnahme privater Hilfe;38 5.1.2.1;1. Beurteilung der Reichweite des Notwehrrechts unter Außerachtlassung potentieller Helfer;39 5.1.2.2;2. Verhältnis von Selbstverteidigung und Nothilfe bei einer objektiven Bestimmung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung;40 5.1.2.2.1;a) Präsente Hilfe von Privatpersonen;40 5.1.2.2.2;b) Nicht präsente Hilfe von Privatpersonen;43 5.2;B. Das Verhältnis von Notwehr und staatlicher Gefahrenabwehr;46 5.2.1;I. Rechtshistorische und rechtsphilosophische Entwicklung des Verhältnisses von Notwehr und staatlicher Gefahrenabwehr;46 5.2.1.1;1. Subsidiarität der Notwehr im gemeinen deutschen Strafrecht;46 5.2.1.1.1;a) Zu den Rechtsquellen des gemeinen deutschen Strafrechts;47 5.2.1.1.1.1;aa) Corpus Iuris Civilis;47 5.2.1.1.1.2;bb) Kanonisches Recht;48 5.2.1.1.1.3;cc) Constitutio Criminalis Carolina;50 5.2.1.1.2;b) Der Subsidiaritätsgedanke im gemeinen deutschen Strafrecht;52 5.2.1.1.2.1;aa) Der Subsidiaritätsgedanke in der gemeinrechtlichen Rechtswissenschaft;52 5.2.1.1.2.2;bb) Der Subsidiaritätsgedanke in der gemeinrechtlichen Gesetzgebung;53 5.2.1.2;2. Subsidiarität der Notwehr im Strafrecht der Aufklärung;54 5.2.1.2.1;a) Subsidiarität der Notwehr in den politischen Philosophien der Aufklärungszeit;55 5.2.1.2.1.1;aa) Thomas Hobbes;55 5.2.1.2.1.2;bb) John Locke;58 5.2.1.2.1.3;cc) Samuel Pufendorf;61 5.2.1.2.2;b) Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten;64 5.2.1.3;3. Subsidiarität der Notwehr im deutschen Idealismus;65 5.2.1.3.1;a) Subsidiarität der Notwehr in den philosophischen Lehren Kants und Hegels;65 5.2.1.3.1.1;aa) Subsidiarität der Notwehr in der Lehre Kants;65 5.2.1.3.1.2;bb) Subsidiarität der Notwehr in der Lehre Hegels;69 5.2.1.3.2;b) Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr in den Strafgesetzbüchern für das Königreich Bayern und für die Preußischen Staaten;73 5.2.2;II. Die in der Rechtsprechung vertretenen Positionen zur Pflicht einer Inanspruchnahme staatlicher Hilfe;75 5.2.2.1;1. Entscheidungen des Reichsgerichts;75 5.2.2.2;2. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und unterinstanzlicher Gerichte;77 5.2.2.2.1;a) Zur Inanspruchnahme präsenter staatlicher Hilfe;77 5.2.2.2.2;b) Zur Inanspruchnahme nicht präsenter staatlicher Hilfe;78 5.2.3;III. Die in der Literatur vertretenen Positionen zur Pflicht einer Inanspruchnahme staatlicher Hilfe;87 5.2.3.1;1. Präsente Hilfe von Hoheitsträgern;87 5.2.3.1.1;a) Abwehr von Angriffen durch hoheitliche Maßnahmen gleicher Eignung;87 5.2.3.1.1.1;aa) Abwehr von Angriffen durch gleich geeignete, aber mildere hoheitliche Maßnahmen;88 5.2.3.1.1.2;bb) Abwehr von Angriffen durch gleich effektive hoheitliche Hilfe mit gleichwertigen Mitteln;91 5.2.3.1.1.3;cc) Abwehr von Angriffen durch gleich geeignete, aber mit intensiveren Eingriffen verbundene hoheitliche Maßnahmen;94 5.2.3.1.2;b) Abwehr von Angriffen durch weniger effektive hoheitliche Maßnahmen;95 5.2.3.1.3;c) Verhältnis von staatlicher Gefahrenabwehr und Nothilfe durch Privatpersonen;97 5.2.3.2;2. Nicht präsente Hilfe von Hoheitsträgern;98 5.2.3.2.1;a) Pflicht zum Herbeiholen obrigkeitlicher Hilfe in einer konkreten Konfliktsituation;98 5.2.3.2.2;b) Pflicht zum Herbeiholen hoheitlicher Hilfe im Vorfeld einer Kon
ISBN 9783428526673
Artikelnummer 9783428526673
Medientyp E-Book - PDF
Copyrightjahr 2010
Verlag Duncker & Humblot GmbH
Umfang 355 Seiten
Sprache Deutsch
Kopierschutz Digitales Wasserzeichen