Die Unparteilichkeit des Richters im Strafverfahren unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK.

Die Unparteilichkeit des Richters im Strafverfahren unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK.

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Die Unparteilichkeit des Richters ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaats. Sie ist in der Gesellschaft mit der Vorstellung von richterlicher Tätigkeit untrennbar verbunden und Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung. Im Strafverfahren soll der Richter nur aufgrund der Hauptverhandlung über die Strafbarkeit des Angeklagten urteilen. Wie aber kann es sein, dass nach der Strafprozessordnung derselbe Richter regelmäßig bereits zuvor Entscheidungen zu Lasten des Angeklagten getroffen hat? So kann er beispielsweise während der Ermittlungen die Untersuchungshaft des Beschuldigten anordnen. Er beschließt, ob das Hauptverfahren überhaupt eröffnet wird und muss dabei entscheiden, ob die Verurteilung des Angeklagten überwiegend wahrscheinlich ist. Ist er danach noch unparteilich? Die Untersuchung anhand Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zeigt: Die Ausgestaltung des Strafverfahrens ist mit dem Recht auf einen unparteilichen Richter unvereinbar.

Karolina Kierzkowski studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln von 2004 bis 2009. Seit 2010 arbeitet sie am Großen Examens- und Klausurenkurs der Universität zu Köln unter der Leitung von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis, seit 2012 als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Derzeit ist sie als Rechtsreferendarin im Landgerichtsbezirk Köln tätig.
ISBN 9783428549658
Artikelnummer 9783428549658
Medientyp E-Book - PDF
Copyrightjahr 2016
Verlag Duncker & Humblot GmbH
Umfang 273 Seiten
Sprache Deutsch
Kopierschutz Digitales Wasserzeichen