Grundzüge einer Dogmatik der Straftatbestände zum Schutz von Verwaltungsrecht oder Verwaltungshandeln.
Der Autor klärt anhand normentheoretischer Grundlegung das Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht, wo verwaltungsrechtliche Verhaltensregeln strafbewehrt sind, wie in weiten Teilen des Neben- und dort vor allem des Umweltstrafrechts.
Strafrecht hat als teilweise sekundäres Recht nicht die Aufgabe, Bürgerverhalten zu regeln, soweit das bereits andere Rechtsgebiete tun. Daher kann es nicht verbieten, was das Verwaltungsrecht erlaubt, muß aber auch nicht jedes verwaltungswidrige Verhalten bestrafen.
Auf dieser Basis ergibt sich die Straflosigkeit wirksam genehmigten Handelns selbst bei rechtswidriger oder erschlichener Genehmigung. Regelungen wie 330d Nr. 5 StGB verursachen Normwidersprüche und sind nichtig. Geduldetes Verhalten bleibt straflos, soweit die Duldung eine Tolerierung des Verhaltens beinhaltet.
Verfassungsrechtlich unzulässig ist es, wenn erst ein Verwaltungsakt das strafbare Verhalten benennt. Zwar können bereits gesetzlich vorgesehene Pflichten behördlich konkretisiert werden, wie im Beispiel des 327 StGB Untersagungen. Soweit das Gesetz indes nur unbestimmt "verwaltungrechtliche Pflichten" nennt (z. B. 325 StGB), genügt dies nicht Art. 103 II GG. Eine Verhaltensverpflichtung führt auch nur dann zur Strafbarkeit, wenn der Verwaltungsakt vollziehbar und rechtmäßig ist, weil allein dies die Rechtsgutgefährdung bei Zuwiderhandlung gewährleistet.
Strafrecht hat als teilweise sekundäres Recht nicht die Aufgabe, Bürgerverhalten zu regeln, soweit das bereits andere Rechtsgebiete tun. Daher kann es nicht verbieten, was das Verwaltungsrecht erlaubt, muß aber auch nicht jedes verwaltungswidrige Verhalten bestrafen.
Auf dieser Basis ergibt sich die Straflosigkeit wirksam genehmigten Handelns selbst bei rechtswidriger oder erschlichener Genehmigung. Regelungen wie 330d Nr. 5 StGB verursachen Normwidersprüche und sind nichtig. Geduldetes Verhalten bleibt straflos, soweit die Duldung eine Tolerierung des Verhaltens beinhaltet.
Verfassungsrechtlich unzulässig ist es, wenn erst ein Verwaltungsakt das strafbare Verhalten benennt. Zwar können bereits gesetzlich vorgesehene Pflichten behördlich konkretisiert werden, wie im Beispiel des 327 StGB Untersagungen. Soweit das Gesetz indes nur unbestimmt "verwaltungrechtliche Pflichten" nennt (z. B. 325 StGB), genügt dies nicht Art. 103 II GG. Eine Verhaltensverpflichtung führt auch nur dann zur Strafbarkeit, wenn der Verwaltungsakt vollziehbar und rechtmäßig ist, weil allein dies die Rechtsgutgefährdung bei Zuwiderhandlung gewährleistet.
Inhaltsübersicht: 1. Kapitel: Einführung, Strukturen und Begrifflichkeiten: Grund und Umriß des thematischen Ansatzes - Strukturelle Besonderheiten und Differenzierungsmöglichkeiten innerhalb der Delikte gegen Verwaltungsrecht oder -handeln - Grundbegriffe und Ansatzmöglichkeiten einer Untersuchung - 2. Kapitel: Die Dogmatik der Delikte mit einer von behördlichen Einzelakten unabhängigen Handlungsumschreibung: Die Normentheorie Bindings als Instrument zum Verständnis strafrechtlicher Tatbestände - Regelungsgehalt der Normen - Verhältnis von außertatbestandlicher Norm und Strafrechtssatz - Konsequenzen für die Auslegung des Straftatbestandes - Normwidrigkeit und Rechtswidrigkeit - Ergebnis - 3. Kapitel: Die strafbarkeitsausschließende Wirkung behördlicher Einzelakte: A. Strafgesetze gegen ungenehmigtes genehmigungsbedürftiges Verhalten: Erscheinungsformen und tatbestandliche Strukturen - Fehlen einer Genehmigung und Normwidrigkeit - Normwidrigkeit und unbefugtes Handeln - Von einer Tatbestandslösung abweichende Auffassungen - Fehlerhafte und fehlende Genehmigungen - Ungenehmigtes, aber genehmigungspflichtiges und genehmigungsfähiges Verhalten - Informelles Verwaltungshandeln und Strafbarkeit - Die Folgen subjektiver Fehlvorstellungen des Täters - B. Sonstige die Strafbarkeit ausschließende Einzelakte: Die Strafrechtsnorm betreffende Einzelakte - Begünstigende Einzelakte auf Rechtfertigungsebene - 4. Kapitel: Strafbarkeitsbegründende behördliche Einzelakte: A. Strafgesetze gegen die Mißachtung behördlicher Anordnungen: Die Ausgestaltung der Tatbestände und die offenen Streitfragen - Die Verhaltensnorm der Tatbestände gegen die Mißachtung behördlicher Einzelakte - Verwaltungsakt und Normkonkretisierung - Normwidrigkeit im Verhältnis zu verwaltungsrechtlicher Verbindlichkeit und Rechtmäßigkeit - Folgen von Fehlvorstellungen beim Täter - B. Sonstige strafbegründende Einzelakte - 5. Kapitel: Schlußbemerkungen: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse - Folgerungen
Heghmanns, Michael
ISBN | 9783428100347 |
---|---|
Artikelnummer | 9783428100347 |
Medientyp | Buch |
Copyrightjahr | 1999 |
Verlag | Duncker & Humblot |
Umfang | 386 Seiten |
Sprache | Deutsch |