Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?
Missbrauch von Zeichen nach 132a StGB und 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.
Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach
124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach
132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des
132a I StGB dasselbe? Oder hat
132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt
132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?
Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in
132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Analyse von Sachstruktur - C. Fragen - D. Straftatgut des
124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach
132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des
132a I StGB dasselbe? Oder hat
132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt
132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?
Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in
132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Analyse von Sachstruktur - C. Fragen - D. Straftatgut des
132 a: Gutsterminologie - Qualität des Straftatgutes - Schutz der Allgemeinheit und Konkretisierungen - Ergebnis - E. Die Straftatmerkmale des
132 a StGB: Täterkreis - Straftathandlungen - Missbrauch - Subjektiver Tatbestand - Straftatgutlicher Verwalterfolg - Rechtsfolgen - Ergebnis - F. Ordnungswidrigkeitenrechtlicher Gebrauch von Signen und anderen Kredit- oder Monopolzeichen: Legitimationsbedarf - Sanktionierbare Personen und Täter - "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" nach dem OwiG - G. Resümee und Ausblick: Defizitäres Wissen - Systemhypothese - Missbrauch von Signen oder Pseudosignen nach
132 a - Literaturverzeichnis - Sachregister
Bottke, Wilfried
ISBN | 9783428504121 |
---|---|
Artikelnummer | 9783428504121 |
Medientyp | E-Book - PDF |
Copyrightjahr | 2011 |
Verlag | Duncker & Humblot GmbH |
Umfang | 98 Seiten |
Sprache | Deutsch |
Kopierschutz | Digitales Wasserzeichen |