Täterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen.
Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Verhaltensnormlehre.
Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zuständigkeit für Verhaltensentschlüsse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren können. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Täterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Täterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebäude stürzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem "Handlungsherrn" die eigenhändige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.
Einführung
Einführung
1. Formell-phänomenologischer versus materiell-normativen Handlungsbegriff und Zielsetzung der vorliegenden Arbeit
2. Täter als tatbestandsmäßig sich Verhaltender und vorrechtlicher Handlungsbegriff
3. Täter als Verletzer einer Verhaltensnorm: Normentheoretische Fundierung des eigenen Ansatzes
4. Bezugnahme des
25 auf die Sanktionstatbestände der vorsätzlichen Handlungsdelikte und materiell-normativer Tatbestandshandlungsbegriff
5. Gelebtes (?) »sittliches« Sein, rechtliches Sollen, und Einplanung freien Unrechtshandelns in das je eigene Handlungsprogramm
6. Die Ausarbeitung der Deliktsgruppen als Handlungsunrechts- und Zurechnungstypen im Einzelnen
Schlussbetrachtung
Literatur- und Personenverzeichnis
Kreuzberg, Bastian
ISBN | 9783428156023 |
---|---|
Artikelnummer | 9783428156023 |
Medientyp | Buch |
Copyrightjahr | 2019 |
Verlag | Duncker & Humblot |
Umfang | 772 Seiten |
Sprache | Deutsch |