Videokonferenz in der Strafvollstreckung.
Eine rechtliche und empirische Analyse.
Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in
462 Abs. 2 S. 2 StPO normiert. Der Autor untersucht die Gesetzesänderung und die praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach den
453, 454 StPO. Er arbeitet heraus, dass die Neuregelung in
462 StPO bloß deklaratorischen Charakter hat und bei den obligatorisch-mündlichen Anhörungen nach den
453, 454 StPO grundsätzlich eine Anhörung mittels Videokonferenz unzulässig ist. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Videokonferenztechnik deutlich: Auf der einen Seite steht insbesondere eine erhebliche Zeitersparnis der Anstalten, auf der anderen ein Verlust des unmittelbaren Eindrucks vom Gefangenen. Letztendlich bewerten Anstalten den Einsatz von Videokonferenzen in der Strafvollstreckung neutral, während Richter diesen ablehnen.
Matthias Eichinger arbeitete 2003 bis 2004 mit jugendlichen Flüchtlingen in Bosnien und Herzegowina. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In dieser Zeit war er bereits studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Frank Neubacher. Nach dessen Wechsel an die Universität zu Köln wurde Matthias Eichinger am dortigen Institut für Kriminologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Im Rahmen eines griechisch-deutschen Forschungsprojektes erfolgten Aufenthalte an der Universität Thessaloniki (Griechenland). Matthias Eichinger wurde 2014 an der Universität zu Köln promoviert. Im selben Jahr trat er am Landgericht Köln in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.
462 Abs. 2 S. 2 StPO normiert. Der Autor untersucht die Gesetzesänderung und die praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach den
453, 454 StPO. Er arbeitet heraus, dass die Neuregelung in
462 StPO bloß deklaratorischen Charakter hat und bei den obligatorisch-mündlichen Anhörungen nach den
453, 454 StPO grundsätzlich eine Anhörung mittels Videokonferenz unzulässig ist. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Videokonferenztechnik deutlich: Auf der einen Seite steht insbesondere eine erhebliche Zeitersparnis der Anstalten, auf der anderen ein Verlust des unmittelbaren Eindrucks vom Gefangenen. Letztendlich bewerten Anstalten den Einsatz von Videokonferenzen in der Strafvollstreckung neutral, während Richter diesen ablehnen.
Matthias Eichinger arbeitete 2003 bis 2004 mit jugendlichen Flüchtlingen in Bosnien und Herzegowina. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In dieser Zeit war er bereits studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Frank Neubacher. Nach dessen Wechsel an die Universität zu Köln wurde Matthias Eichinger am dortigen Institut für Kriminologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Im Rahmen eines griechisch-deutschen Forschungsprojektes erfolgten Aufenthalte an der Universität Thessaloniki (Griechenland). Matthias Eichinger wurde 2014 an der Universität zu Köln promoviert. Im selben Jahr trat er am Landgericht Köln in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.
Eichinger, Matthias
ISBN | 9783428545759 |
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Artikelnummer | 9783428545759 |
Medientyp | E-Book - PDF |
Copyrightjahr | 2015 |
Verlag | Duncker & Humblot GmbH |
Umfang | 288 Seiten |
Sprache | Deutsch |
Kopierschutz | Digitales Wasserzeichen |